Satzung
MODELL-EISENBAHN-CLUB BREMEN e.V.
(Mitglied im Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e.V.)
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „Modell-Eisenbahn-Club Bremen e. V.“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz und Gerichtsstand sind Bremen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Interesses am Eisenbahnwesen als wichtigen Faktor
unseres Gemeinwesens und bedeutendes, völkerverbindendes Verkehrsmittel
durch Unterrichtung über alle Gebiete des Eisenbahnwesens, ihre unerläßliche Zusammenarbeit zum gemeinsamen Wohle aller Staatsbürger mittels:
- Vorträgen und Besichtigungen sowie Studienfahrten, Demonstrationen an selbstgebauten modellgetreuen Nachbildungen von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen
- Heranziehung von Jugendlichen, um diesen über das Schulwissen hinausgehende Unterweisung über die Bedeutung des Eisenbahnwesen zu geben .
Um diesen Zweck zu erreichen, ist die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Vereinen gleicher Interessenrichtung unerläßlich.
Der Verein wird sich dem Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e. V. anschließen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können auf schriftlichen Antrag Personen ab 14 Jahren erwerben.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand endgültig.
Im Falle einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, seine Gründe dem Antragsteller bekanntzugeben. - Die Aufnahme erfolgt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. - Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösung des Vereins
- freiwilligen Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung 3 Monate vor Ablauf eines halben Geschäftsjahres
- wegen unterlassener Beitragszahlung nach vorangegangener Mahnung
- Ausschluß.
Dieser kann erfolgen, wenn der Auszuschließende den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder eine Handlung begeht die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
Über den Ausschluß, entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 4
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens bis Ende März durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
- den Rechnungsabschluß; für das vergangene Jahr
- die Entlastung des Vorstandes
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung der im vergangenen Jahr entstandenen Unkosten
- alle für das gemeinsame Interesse wichtigen Fragen.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch das Mitteilungsblatt oder durch besonderes Rundschreiben spätestens 14 Tage vor dem Datum der Versammlung unter Ankündigung der Tagesordnung.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer festgehalten und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis auf Widerruf im Amt. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Vorsitzende ist Vorstand nach dem BGB § 26 und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Zu seinem Vertreter kann er von Fall zu Fall jedes Mitglied des Vereins bestellen.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
§ 7
- Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird von den Mitgliedern ein vierteljährlicher Beitrag,
der bis zum Quartalsschluß bezahlt sein muß, erhoben. - In Fällen finanzieller Notlage eines Mitgliedes oder Antragstellers
kann der Vorstand über Höhe und Zahlungsart des Beitrages gesonderte Regelung treffen. - Im Falle des Austritts werden dem Mitglied gezahlte Beiträge nicht erstattet.
- Überschüsse aus dem Vereinsvermögen können durch den Vorstand
den Eisenbahnfreunden Bremen e. V. oder dem BDEF e. V. zur Förderung ihrer Arbeit übermittelt werden.
§ 8
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen den Eisenbahnfreunden Bremen e. V. oder dem BDEF e.V. zu übertragen.
§ 9
Diese Satzung tritt am 10. Januar 1961 in Kraft.
Als Nichtbestandteil der Satzung wird angefügt:
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR2361 am 27.März 1961